Gut zu wissen

Häufig gestellte Fragen

FAQ

Häufige Fragen zur Betriebsrente aus Arbeitgeber- und aus Arbeitnehmersicht.

Arbeitgeber

Muss ich meinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge proaktiv anbieten?

Nein, aber Vorsicht! Ihre Mitarbeiter müssen zwar nicht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den grundsätzlichen Rechtsanspruch aufgeklärt werden, den sie nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) seit 2002 haben. Er besagt, dass sie bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der deutschen Rentenversicherung zu Gunsten einer Betriebsrente umwandeln dürfen Über dieses Gesetz könnte sich laut Bundesarbeitsgericht der Mitarbeiter bei Betriebseintritt seit 2002 eigenständig erkundigen (BAG – 3AZR807/11). Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch länger als seit 2002, hätte der Mitarbeiter vom Unternehmen informiert werden müssen und es sollte ein Protokoll vorliegen, dass er das Angebot nicht nutzen möchte.. Ganz anders verhält es sich mit freiwilligen Arbeitgeberzuschüssen oder arbeitgeberfinanzierten Modellen. Wenn Ihr Unternehmen hier für die Mitarbeiter unterschiedliche Modelle nutzt, die in der Vergangenheit freiwillig vereinbart wurden, dann kann es zu erheblichen Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Informations- und Fürsorgepflichten kommen. Eine dokumentierte Aufklärung ist hier unabdingbar.

Muss ich als Arbeitgeber Zuschüsse bezahlen?

Ja, dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet! Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeberzuschüsse nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht mehr freiwillig! Sobald Sie als Arbeitgeber auf eine Entgeltumwandlung eines Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge einsparen, und das ist bei allen Mitarbeitern, die unterhalb 6.900,- Brutto (Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung West 2020) verdienen der Fall, müssen Sie einen 15%igen Zuschuss leisten. Dabei ist es unerheblich, wann der Vertrag bei der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abgeschlossen wurde, sondern wann die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter getroffen wurde. Also auch Altverträge können per sofort in den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss fallen. Lediglich für Vereinbarungen, die mit Ihnen bereits vor dem 01.01.2019 getroffen wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangfrist zum 01.01.2021 vorgesehen.

Wieso benötigt unser Unternehmen eine sogenannte Versorgungsordnung?

Sobald Mitarbeiter betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen, hat das Unternehmen bereits eine Versorgungsordnung, nämlich eine mündliche. Die gelebte Praxis definiert folglich, wie die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ausgestaltet sind und im Unternehmen angewendet werden. Da der Gesetzgeber aber lediglich den Rahmen vorgibt, in dem vor allem arbeitsrechtliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Arbeitgeber eine schriftliche Versorgungsordnung definieren und Mitarbeitern die Einsicht ermöglichen. Zudem Bedarf eine einmal definierte Versorgungsordnung einer regelmäßigen Überprüfung, denn nirgends wird so viel reformiert, wie bei den Gesetzen zur Sicherung der Alterssicherung in Deutschland. Wir empfehlen unsere zertifizierte Muster-Versorgungsordnung, die durch KPMG oder DELOITTE auf Ihre Bedürfnisse haftungssicher angepasst wird, denn eine Rechtsberatung erfolgt durch uns nicht.

Darf ein neuer Mitarbeiter einen Vertrag zur Betriebsrente mitbringen?

Das ist auf jeden Fall sein gutes Recht! Jedoch können Sie als Arbeitgeber mit dem Obliegenheitsrecht den Rahmen vorgeben. Der Gesetzgeber schützt den Mitarbeiter mit § 4 des Betriebsrentengesetzes vor wiederholten kostenpflichtigen Neuabschlüssen bei einem möglichen  Arbeitgeberwechsel. Sie müssen deswegen aber nicht blindlinks in alte Verträge mit allen Rechten und Pflichten einsteigen, d.h. Sie können auch einen Versicherungsnehmerwechsel verweigern. Mindestens müssen Sie aber einer Übertragung des Deckungskapitals (Portierung) vom ehemaligen Anbieter auf einen von Ihnen akzeptierten Vertragspartner zustimmen, den selbstverständlich Sie vorgeben dürfen. Es empfiehlt sich aber immer, den Bestandsvertrag vor einer Portierung auf mögliche Schäden für den Mitarbeiter und auf Haftungsrisiken für das Unternehmen zu überprüfen.

Darf unser Unternehmen vorgeben, welche Verträge abgeschlossen werden dürfen?

Der Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf eine Betriebsrente höhlt nicht das Obliegenheitsrecht des Arbeitgebers aus. Eine wie auch immer geartete Nutzung einer Betriebsrente wird laut Gesetz durch Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung ist eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag und gilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieses Rechtsverhältnis ist nicht auf Dritte, wie Versicherungen oder Pensionskassen, zu übertragen. Aus diesem Grund sollte Ihr Unternehmen auch vorgeben, mit welchen Produktpartnern die Betriebsrente genutzt werden kann und bei diesen Produktpartnern sollte Ihre eigene Entgeltumwandlungsvereinbarung akzeptiert werden.

Benötigt unser Unternehmen eine eigene Vereinbarung zur Entgeltumwandlung?

Ja, und zwar optimalerweise eine individuell an Ihr Unternehmen angepasste statt eines Vordrucks von einem Produktanbieter (Versicherung oder Pensionskasse). Die Nutzung einer Betriebsrente wird nach dem Betriebsrentengesetz lediglich laut Vereinbarung geregelt. Diese gilt ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer selbst, regelt jedoch nichts gegenüber dem Produktanbieter. Somit ist diese Vereinbarung eine elementare Ergänzung zum Arbeitsvertrag und ist unabhängig davon zu betrachten, bei welchen Anbieter im Anschluss Produkte genutzt werden, um die Beiträge anzulegen.

Was passiert mit der Betriebsrente bei langer Krankheit, Elternzeit oder Sabbatical?

Um eine Entgeltumwandlung nutzen zu können, bedarf es einer Gehaltsabrechnung, verbunden mit der Zahlungsverpflichtung des Gehaltes durch den Arbeitgeber. Bei den genannten Fällen handelt es sich um entgeltlose Dienstzeiten, somit sind Verträge zur Betriebsrente vorübergehend ruhend zu stellen und die vereinbarten Leistungen reduzieren sich entsprechend. Der Mitarbeiter kann jedoch verlangen, die Beiträge aus privaten Mitteln weiterzuzahlen. Einzelheiten hierzu sollten in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt werden.

Wie muss das Unternehmen handeln, wenn ein Mitarbeiter mit einer Betriebsrente das Unternehmen verlässt?

Für die Leistungen aus der Entgeltumwandlung und den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ist der Mitarbeiter sofort unwiderruflich bezugsberechtigt. Damit diese Ansprüche aus dem Vertrag mitgenommen werden können, muss das versicherungsvertragliche Verfahren innerhalb von 90 Tage nach Betriebsaustritt erklärt werden. Der Vertrag kann auf den Mitarbeiter privat übertragen werden oder auch auf den neuen Arbeitgeber, der anstatt eines Versicherungsnehmerwechsels aber auch die Portierung anbieten kann. Wird hingegen nur der Versicherungsvertrag auf den Mitarbeiter privat übertragen, ohne das versicherungsvertragliche Verfahren zu erklären, bleiben die Leistungsansprüche des Mitarbeiters trotz Mitgabe des Vertrages gegenüber dem Unternehmen bestehen.

Wieso hat ein Arbeitgeber ein latentes Risiko und wieso ist das nicht auf Versicherer übertragbar?

Nein, es gibt hierfür keine Versicherung. Sie selbst müssen Ihre Risiken bis zum Ende der Verjährungsfrist (30 Jahre) abschätzen, denn hierfür haften Sie bzw. Ihr Unternehmen. Deshalb ist es so wichtig, Ihre Regelungen mit den Arbeitnehmern immer entsprechend den gültigen Rechtsvorschriften und Fürsorge- und Informationspflichten zu treffen.

Arbeitnehmer

Darf mir meine Firma die Nutzung einer Betriebsrente verweigern?

Nein! Sie haben nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) seit 2002 einen Rechtsanspruch! Dabei dürfen Sie bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der deutschen Rentenversicherung zu Gunsten einer Betriebsrente umwandeln. Lediglich ein Tarifvertrag bei Ihrem Arbeitgeber könnte diese Nutzung einschränken, jedoch sollte Ihnen dann die Regelung des Tarifvertrages zwingend bekannt sein.

Muss mir mein Arbeitgeber zusätzlich Zuschüsse bezahlen?

Ja, jeder Arbeitgeber ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz seit dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, einen 15%igen Zuschuss in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzuzahlen. Relevant ist hierfür das Datum der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber. Bei einem Arbeitgeberwechsel wird somit auch bei Altverträgen der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss fällig, wenn die Vereinbarungen nach dem 01.01.2019 unterschrieben wurde. Lediglich bei Vereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 mit Ihrem Arbeitgeber getroffen wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangfrist bis zum 01.01.2021 vorgesehen. Ab dem 01.01.2021 gilt der verpflichtende Zuschuss aber für alle.

Darf ich meine Betriebsrente mitnehmen, wenn ich das Unternehmen verlasse?

Ja, der Gesetzgeber schützt Ihre Betriebsrente und regelt in § 4 des Betriebsrentengesetzes auch die Übertragung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Anwendung der versicherungsförmigen Lösung der Vertrag entweder auf Sie privat übertragen werden oder ihr neuer Arbeitgeber tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein. Passt der Produktanbieter nicht ins Portfolio des neuen Arbeitgebers, muss dieser Ihnen mindestens eine Portierung anbieten. Dies vermeidet erneute Abschlusskosten und das Deckungskapital Ihres aktuellen Anbieters wird auf den akzeptierten Anbieter Ihres neuen Arbeitgebers übertragen.

Darf ich mir das Produkt zur Betriebsrente frei aussuchen?

Nein, dieses Recht obliegt allein Ihrem Arbeitgeber. Sie treffen mit ihm eine Vereinbarung darüber, auf welchen Bruttobetrag Sie zugunsten einer Betriebsrente sozialversicherungs- und steuerfrei verzichten wollen, den Vertrag schließt hingegen Ihr Arbeitgeber ab. Im Idealfall werden bei der Produktauswahl immer die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern berücksichtigt und bestenfalls spiegelt sich der größte gemeinsame Nenner in der Auswahl von zwei oder drei Anbietern wieder.

Besteht die Möglichkeit, vereinbarte Beiträge zukünftig nach oben oder unten anzupassen?

Selbstverständlich. Altersvorsorge ist ein langfristiges Thema und die Lebenssituation kann sich in der Zukunft verändern. Darauf muss auch eine Betriebsrente reagieren können. Gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten Sie sich zwar, mindestens ein Jahr den vereinbarten Beitrag stabil zu halten, damit die Lohnbuchhaltung nicht ständig mit anderen Buchungen konfrontiert wird. Sollten Sie aber die Beiträge einmal reduzieren oder aussetzen, ist das bei den meisten Arbeitgebern unproblematisch. Eine Erhöhung in ein und demselben Vertrag ist nur dann möglich, wenn der Tarif für Erhöhungen noch offen ist. Gegebenenfalls wird durch den Erhöhungswunsch ein weiterer Vertrag notwendig, der aber unproblematisch auf Basis der erhöhten Entgeltumwandlung abgeschlossen werden kann.

Was passiert mit meiner Betriebsrente bei einer Insolvenz meines Arbeitgebers?

Keine Sorge, Ihre Betriebsrente ist geschützt! Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind ebenso wie der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss sofort unverfallbar. Diese sofortige Unverfallbarkeit bedeutet, dass die Beiträge und Leistungen Ansprüche außerhalb der Insolvenzmasse liegen und somit gesichert sind. Bei einer Insolvenz können Sieden Vertrag also bei einem neuen Arbeitgeber oder auch privat fortführen und zwar beitragsfrei oder beitragspflichtig.

Was passiert mit meiner Betriebsrente bei einer Phase der Arbeitslosigkeit?

Bei einer längerer Arbeitslosigkeit, also dem Bezug von ALG II bzw. Hartz IV, sind Betriebsrenten geschützt. Das bedeutet, dass auf sämtliche Rückkaufswerte im Gegensatz zu privatem Vermögen oder privaten Vorsorgeverträgen aus Betriebsrentenverträgen weder vom Staat noch von anderen Gläubigern zugegriffen werden darf.